§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Freundeskreis Forum Dirigieren e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Bonn.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Forum Dirigieren der Deutscher Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das in den Sparten Orchesterdirigieren und Chordirigieren durch Meisterkurse junge Talente fördert und für die künstlerische Begegnung der jungen Dirigentengeneration mit national wie international renommierten Dirigentenpersönlichkeiten steht.
Der Zweck des Vereins Freundeskreis Forum Dirigieren wird durch die Beschaffung von Mitteln für die Deutscher Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, insbesondere für den Zweckbetrieb Forum Dirigieren zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke, die Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung sowie der Jugendhilfe verwirklicht. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäfts- bzw. rechtsfähige natürliche Person werden, ferner juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30. November eines Jahres vorliegen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds bzw. mit dem Erlöschen einer juristischen Person.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person, die sich um das Dirigentenforum besonders verdient gemacht hat, mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten werden. Der Mitgliedsbeitrag ermäßigt sich im Eintrittsjahr, wenn der Eintritt im zweiten Halbjahr erfolgt, auf die Hälfte des jährlichen Beitrags, jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr des Vereins.
- Der Beitrag ist im Jahr des Eintritts innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt, im Übrigen bis zum 31. März eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge beschließen; diese können bis zu 200,00 Euro betragen.
- Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mahnungen ergehen auf Kosten des Mitglieds durch einen eingeschriebenen Brief, sie werden an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein gesonderter Versammlungsleiter bestellt werden.
§ 7 Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bzw. wenn dieser verhindert ist, die Stimme des amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitglieder, die juristische Personen sind, werden in der Mitgliederversammlung grundsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen anderen Vertreter zu benennen, welcher die mitgliedschaftlichen Rechte wahrnimmt.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
- Wenn kein Mitglied des Vereins widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, gefasst werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter fordern alle Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung auf. Im schriftlichen Verfahren gilt eine schriftliche Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absenden der Aufforderung zur Abstimmung. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die Vorschriften nach § 7.1 und § 7.2. Die Mitglieder werden im Abschluss über das Abstimmungsergebnis per E-Mail informiert. Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 8 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Geschäftsführer zu protokollieren. Sie sind Bestandteil der Niederschrift über die Mitgliederversammlung.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Versammlungsprotokolle einzusehen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Beisitzer - Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der dreijährigen Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten vertreten. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
- Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1 anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren; das Protokoll ist unverzüglich an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen zu informieren.
§ 10 Die Geschäftsführung
- Der Vorstand des Freundeskreises Forum Dirigieren bestellt eine Geschäftsführung als besonderen Vertreter. Die Geschäftsführung ist nicht Bestandteil des Vorstands, ist aber als besonderer Vertreter nach § 30 BGB dazu berechtigt, den Freundeskreis nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr alleine zu vertreten.
- Der Verein haftet für die Handlungen der Geschäftsführung im Rahmen der Organhaftung des Vereins nach § 31 BGB.
- Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgehalten.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 7, Abs. 2) aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen gemäß dem Vereinszwecks an die Deutscher Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (insbesondere für das Forum Dirigieren), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, den 13.11.2016